Satzung

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 - Name, Sitz, Zweck 
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 - Maßregelungen
§ 5 - Datenschutz
§ 6 - Beiträge
§ 7 - Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 - Versammlungen des Vereins
§ 9 - Leitung des Vereins
§ 10 - Aufgaben des Vorstands und Vertretung des Vereins
§ 11 - Aufgaben des künstlerischen Leiters und des Jugendleiters
§ 11a - Jugendordnung
§ 12 - Aufgaben des Kassiers
§ 13 - Protokollierung der Beschlüsse
§ 14 - Wahlen
§ 15 - Kassenprüfung
§ 16 - Aufgaben des Bühnenmeisters
§ 17 - Auflösung des Vereins

 

§ 1 - Name, Sitz, Zweck


1. Der 1974 in Hartmannshof gegründete Verein führt den Namen Theatergruppe Hartmannshof e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hartmannshof.


2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen werden.


3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Amateurtheaters - vor allem unter der Jugend - sowie die Pflege von Brauchtum und gesellschaftlichem Leben,  soweit es sich mit dem Vereinszweck vereinbaren lässt.


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


5. Der Verein ist frei von rassistischen und religiösen Tendenzen. Er ist der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet und politisch unabhängig.

 

§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus
  a) ordentlichen Mitgliedern
  b) Mitgliedern der Jugendabteilung


2. Aufgenommen kann jede natürliche und juristische Person werden, soweit diese unbescholten ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


3. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Ausschuss, wobei eine 2/3 Stimmenmehrheit notwendig ist. Im Falle der Nichtaufnähme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den ersten Vorstand zu richten.


2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen zulässig.


3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:
    a) erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    b) Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten
    c) hartnäckiger Nichtbefolgung der Anordnungen des Vorstands und der Verwaltung
    d) Verurteilung zu entehrenden Strafen sowie Führung eines leichtsinnigen Lebenswandels
    e) Handlungen gegen die Interessen des Vereins
    f) mutwilliger Beschädigung und Zerstörung von Vereinseigentum.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


4. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Anrechte an den Verein und dessen Vermögen. Für seine Verpflichtungen jedoch haftet der Ausgetretene bzw. Ausgeschlossene.

 

§ 4 - Maßregelungen 


Der Ausschuss hat das Recht, ein Mitglied, das durch sein Verhalten dazu Anlass gibt, zu bestrafen. Es können folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich zuzustellen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verkünden. Der Rechtsweg ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

§ 5 - Datenschutz


1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und/oder Mobiltelefonnummer sowie der Email-Adresse) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.


2. Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse, Mitteilungsblätter (Pommelsbrunner Gemeinderundschau, Monatsblatt Hersbrucker Schweiz Mit, etc.) über Theateraufführungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins, im Schaukasten und Anschlagtafeln sowie in Online-Veranstaltungsdatenbanken veröffentlicht. In diesem Zusammenhang werden auch Bilder von Schauspielern, geehrten Mitgliedern, usw. in den oben genannten Medien veröffentlicht. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung stimmt das Mitglied einer solchen Veröffentlichung zu. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des  widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt, mit Ausnahme von Bildern von Theateraufführungen, Ehrungen, Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (KunstUrhG §§ 22 und 23).


3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an den VBAT
Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Verband Bayerischer Amateurtheater (VBAT) gesendet. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute.


4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Fortbildungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten im Schaukasten des Vereins, an Anschlagtafeln sowie in Print- und Onlinemedien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.


5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Unbehelligt von der Löschung bleiben Bilder in der Bildergalerie sowie veröffentlichte Presseberichte auf der Homepage.

 

§ 6 - Beiträge


1. Der jährliche Beitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


3. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich zu leisten. 

 

§ 7 - Stimmrecht und Wählbarkeit 


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht zusätzlich allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18.Lebensjahr zu.


2. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8 - Versammlungen des Vereins


1. Versammlungen des Vereins sind
    a) Jahreshauptversammlung
    b) Mitgliederversammlungen
    c) Ausschusssitzungen


2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.


3. Zur Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder 14 Tage vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der "Hersbrucker Zeitung" sowie durch Rundschreiben. Die Einberufung erfolgt durch den Ausschuss.


4. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese sollte - soweit erforderlich - folgende Punkte enthalten:
    a) Feststellung der Stimmliste    
    b) Bericht des Vorsitzenden
    c) Berichte der Spartenleiter
    d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    e) Entlastung der Vorstandschaft
    f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    h) Wünsche und Anträge sind dem Vorstand bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.


5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


6. Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Sie haben Gültigkeit für zwei Jahre. Bei nur einem Wahlvorschlag wird Abstimmung per Akklamation durchgeführt.


7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


8. Bei den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.


9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Ausschuss jederzeit einberufen werden. Sie müssen abgehalten werden, wenn ein Antrag von 1/4 der Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich vorliegt.

 

§ 9 - Leitung des Vereins
a) Vorstandschaft:
    1. Vorstand
    2. Vorstand
b) Ausschuss:
    1. Vorstand
    2. Vorstand
    Künstlerischer Leiter
    Jugendleiter
    Kassier
    Schriftführer
    Bühnenmeister
    zwei Beisitzer
c) zwei Kassenrevisoren

§ 10 - Aufgaben des Vorstands und Vertretung des Vereins

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (1. und 2. Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorstand seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorstands ausüben.


2. Der Vorstand überwacht die Erledigung von Vereinsangelegenheiten, die Aufrechterhaltung der Satzungen und die Ausführung der Beschlüsse.

§ 11 - Aufgaben des künstlerischen Leiters und des Jugendleiters

 

1. Der künstlerische Leiter ist für den gesamten künstlerischen Bereich verantwortlich. Er führt den Vorsitz bei den Proben und Aufführungen. Jeder Akteur hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Die Ausschussmitglieder unterstützen ihn dabei.


2. Der Jugendleiter hat die Aufgabe, die Arbeit der Jugendabteilung zu unterstützen und für die Förderung der Jugend zu sorgen. 

 

§ 11a - Jugendordnung 

 

Innerhalb der Theatergruppe Hartmannshof besteht eine eigenverantwortliche Jugendgruppe.
Ihr gehören die Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr an. Die Jugendgruppe hat das Recht, sich selbst eine eigene Jugendordnung unter Beachtung der Satzung der Theatergruppe Hartmannshof zu geben. Sie wählt sich eigene Leitungsorgane, führt eine eigene Kasse und kann im Rahmen der Jugendordnung ihre Jugendarbeit eigenständig gestalten.

§ 12 - Aufgaben des Kassiers

 

Der Kassier hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu verbuchen und die Kassengeschäfte zu führen. Er ist berechtigt, selbständig Quittungen zu erteilen. Aufgaben, die den üblichen Rahmen übersteigen, sind vorher durch den Ausschuss zu genehmigen.

§ 13 - Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Wahlen


Die Leitung des Vereins wird auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 - Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr von den Kassenprüfern (§ 8c) geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
 
§ 16 - Aufgaben des Bühnenmeisters


Der Bühnenmeister sorgt für die Instandhaltung des technischen Geräts. Er ist verantwortlich für den gesamten bühnentechnischen Bereich.
 

§ 17 - Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.


2. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Ausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat
    oder
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


4. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evang.-luth. Kirchengemeinde Hartmannshof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugendpflegebereich zu verwenden hat. Ist dies innerhalb von zwei Jahren nicht möglich, geht das Vereinsvermögen mit der gleichen Zweckbestimmung an den Kreisjugendring über.


5. Eine etwaige Satzungsänderung des Vereins gilt nicht als Auflösung.

 

Die aktuelle Satzung kann hier heruntergeladen werden

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